Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, entsteht anhand der Aussagen der Beteiligten kein klares Bild der Kreditvermittlung. Alleine aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte dem genannten Kreditvermittler selbst einen Kredit vermittelt hatte, kann die Täterschaft des Beschuldigten nicht als erwiesen angesehen werden. Auch die genannten Indizien legen zwar eine irgendwie geartete Beteiligung des Beschuldigten nahe. Angesichts der dürftigen Beweislage bleiben jedoch nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen. Der Beschuldigte ist demzufolge vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung freizusprechen.