_ sei davon auszugehen, dass der Kredit tatsächlich über M.________ abgewickelt worden sei. Vor dem Hintergrund, dass dieser vom Beschuldigten einen Kredit vermittelt erhalten habe, müsse auch vorliegend – insbesondere auch aufgrund der weiteren Indizien (Poststempel und Telefongespräch) – von einer Täterschaft des Beschuldigten ausgegangen werden (pag. 7949, S. 112 der Entscheidbegründung). Die Kammer kann diesen Ausführungen nicht folgen. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, entsteht anhand der Aussagen der Beteiligten kein klares Bild der Kreditvermittlung.