7351 ff.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt wie folgt dargestellt (pag. 7948, S. 111 der Entscheidbegründung): Anlässlich der Einvernahme von DK.________ erwähnte dieser einen gewissen M.________ als Vermittler. Zusammen mit diesem habe er den Kredit beantragt und er hätte ihm dazu Lohnabrechnungen, Auszüge aus dem Betreibungs- und Strafregister sowie eine Kopie seines Ausweises gegeben. Er sagte jedoch auch, dass nicht M.________, sondern eine Person hinter ihm den Kredit gemacht habe (pag. 2922, Zeile 17 ff.). Wer das sei, konnte er allerdings nicht sagen (pag. 2923, Zeile 55).