Wie bereits oben dargelegt, geht die Kammer von Mittäterschaft aus, wobei ein entsprechender Schuldspruch aufgrund des Verschlechterungsverbots und des Anklagegrundsatzes ausser Betracht fällt (vgl. E. XVIII.58). Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung frei zu sprechen. XLVII. Ziffer 1.46 und 2.1.1 Anklageschrift – DK.________