109 wirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Urkundenfälschung durch Anstiftung zur Fälschung des Betreibungsregisterauszugs schuldig gesprochen. Wie bereits oben dargelegt, geht die Kammer von Mittäterschaft aus, wobei ein entsprechender Schuldspruch aufgrund des Verschlechterungsverbots und des Anklagegrundsatzes ausser Betracht fällt (vgl. E. XVIII.58).