Neben den überzeugenden und glaubhaften Aussagen von K.________ (vgl. E. IV.11) belastet sich der Beschuldigte auch selbst. Es ist nicht einzusehen, wieso der Beschuldigte, welcher stets äussert zurückhaltende Angaben machte, die Kreditvermittlung eingestehen sollte, wenn er damit nichts zu tun gehabt hätte. Zudem ist gerade aufgrund der telefonischen Verbindungen davon auszugehen, dass er entgegen seinen Aussagen den Antrag auch selbst eingereicht hat. Die Kreditvermittlung durch den Beschuldigten hat daher als erwiesen zu gelten (ergänzend auch E. IV.13 oben).