__ gestützt auf die objektiven Beweismittel erwiesen: Dafür sprechen zunächst wieder die konkreten Tatumstände, d.h. die örtlichen und zeitlichen Komponenten, weiter auch die Übermittlung des Antragformulars über die bekannte IP-Adresse .________. In Bezug auf letzteres ist zudem bemerkenswert, dass die Ortung des Mobiltelefons von A.________ ergeben hat, dass sich am 6. März 2012 in der DJ.________ Strasse in Bern, d.h. in unmittelbarer Nähe zur Wohnung, wovon aus auf das ungeschützte WLAN mit der IP-Adresse .________ zugegriffen werden konnte, aufgehalten hat (pag. 2781).