156. Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an (pag. 7947, S. 110 der Entscheidbegründung): Im vorliegenden Fall nannte die Kreditnehmerin den Namen des Vermittlers nicht, da sie die Aussage verweigerte. Die Aussagen des Beschuldigten sind unkonstant und widersprüchlich; zuerst gab er die Kreditvermittlung zu, dann stritt er sie ab und zum Schluss schloss er eine solche zumindest nicht mehr aus. Dennoch ist die Täterschaft von A.________ gestützt auf die objektiven Beweismittel erwiesen: