153. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des versuchten Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hat vorliegend alle Sorgfaltspflichten gewahrt und hatte anhand 107 der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, misstrauisch zu werden. Die Tatbestandsmässigkeit entfällt daher nicht aufgrund fehlender Arglist. Der Beschuldigte ist des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen.