Dem Beschuldigten kam daher eine tragende Rolle zu und es kann davon ausgegangen werden, dass sein Tatbeitrag dem üblichen Vorgehen entsprochen hat (vgl. E. IV.13). Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass rund um das Datum der Einreichung des Kreditantrags (8. März 2012) zahlreiche telefonische Gespräche zwischen dem Beschuldigten und AE.________ stattfanden (pag. 2717 Rückseite), demgegenüber im Februar 2012 nur wenige Gespräche aufgezeichnet wurden (pag. 2717). Dies zeigt, dass der Beschuldigte auch für die Einreichung des Kreditantrags besorgt war.