Der Beschuldigte macht geltend, dass er die ihm übergegebenen Unterlagen lediglich weitergeleitet hätte. Die Kammer erachtet diese Aussage als Schutzbehauptung. Zum einen wird der Beschuldigte durch den Kreditnehmer als Kreditvermittler bezeichnet, zum anderen hatte der Beschuldigte vom Kreditnehmer auch die Provision eingefordert bzw. deren Höhe bestimmt. Dem Beschuldigten kam daher eine tragende Rolle zu und es kann davon ausgegangen werden, dass sein Tatbeitrag dem üblichen Vorgehen entsprochen hat (vgl. E. IV.13).