152. Beweiswürdigung Die Vorinstanz ging zutreffend von folgendem Beweisergebnis aus (pag. 7945, S. 108 der Entscheidbegründung): Angesichts der eindeutigen Belastung durch AE.________ ist die Täterschaft von A.________ in diesem Fall erstellt. Die Aussagen des Kreditnehmers sind glaubhaft, zumal diese während der ganzen Untersuchung im Wesentlichen stimmig waren, er offen zugab, wenn er sich bei etwas nicht sicher war und er sich in seinen Einvernahmen teilweise auch selber belastet hat. Dass er nur vage Aussagen machte, insbesondere als es um die Fälschungen ging (vgl. pag.