Anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei gab AE.________ an, dass es A.________ gewesen sei, welcher ihm (und AI.________; vgl. Ziff. IV./32. hiervor) den fraglichen Kredit vermittelt habe. Er habe diesem seine Identitätskarte abgeben müssen (pag. 2678, Zeile 58 ff.). Diese Aussagen bestätigte er im Wesentlichen auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 2689, Zeile 25).