7350 ff.). Die Vorinstanz beschrieb die vorliegenden Beweismittel zutreffend wie folgt (pag. 7944 f, S. 107 f. der Entscheidbegründung): Auch hier wurden der Bank die hinlänglich bekannten Dokumente vorgelegt (pag. 2664 ff.; vgl. dazu auch pag. 2670 f.). Aus dem Ermittlungsbericht der Polizei geht zudem hervor, dass auch dieser On- line-Antrag über die IP-Adresse .________ übermittelt wurde. Weiter ist pag. 2716 ff. zu entnehmen, dass der Kreditnehmer und der Beschuldigte im Zeitraum vom 26. November 2011 bis 20. März 2012 zahlreiche Telefonverbindungen gehabt haben.