105 Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an. Der Beschuldigte liess gemäss seinen eigenen Aussagen die nötigen Dokumente bzw. den Betreibungsregisterauszug fälschen (pag. 2637), womit er als Kreditvermittler auch Kenntnis der gesamten Tatumstände hatte.