Darüber hinaus bestehen auch hier wieder die gleichen Indizien wie in den übrigen Fällen, wenngleich dieser Kreditantrag insofern eine Besonderheit darstellt, als dieser nicht über die übliche IP-Adresse .________, sondern handschriftlich ausgefüllt und offenbar auf dem Postweg an die D.________ AG versendet wurde. Bis auf diese Ausnahme ist jedoch ein identisches Tatmuster zu erkennen, insbesondere taucht auch wieder der mehrfach benutzte Poststempel „AV.________ / 20.10.11“ auf. Insgesamt gilt die Täterschaft des Beschuldigten als zweifelsfrei erwiesen.