148. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 7943 f., S. 106 f. der Entscheidbegründung): Bereits aufgrund der in sich stimmigen und daher glaubhaften Aussagen von DA.________ ist die Täterschaft von A.________ auch in diesem Fall für das Gericht erstellt. Hinzu kommt, dass auch der Beschuldigte eine Vermittlungstätigkeit zuletzt nicht mehr ausgeschlossen hat.