Zu Beginn der Untersuchung gab A.________ an, den fraglichen Kredit sicher nicht vermittelt zu haben (pag. 2650, Zeile 1167 ff.). Später korrigierte er seine Aussage bei der Staatsanwaltschaft und gestand ein, eine beglaubigte Ausweiskopie von DA.________ erhalten zu haben. Den Erhalt von CHF 1‘000.00 stritt er ab (pag. 2653, Zeile 772 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 14. August 2014 hielt er es zumindest für möglich, dass er den Kredit an DA.________ vermittelt habe (pag. 2654, Zeile 462).