Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann gefolgt werden. Der Tatbeitrag des Beschuldigten steht auch aufgrund der oben erläuterten Aussagen von K.________ fest. Ergänzend kann auch auf die weiteren Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Belastungen von K.________ sowie zum Tatbeitrag des Beschuldigten verwiesen werden (vgl. E. IV.11 und IV.13).