103 zweifeln. Diese Aussagen sind schlüssig und deren Glaubhaftigkeit wird insbesondere dadurch unterstrichen, dass sich K.________ damit teilweise selber belastet hat bzw. seine Beteiligung an den Fälschungen zugegeben hat. Nicht restlos geklärt ist, ob die Zahlung des Kreditnehmers an den Beschuldigten in Höhe von CHF 3‘500.00 tatsächlich aufgrund der Kreditvermittlung getätigt wurde, wovon die D.________ AG in ihrer Anzeige ausgeht (vgl. pag. 2546, Ziff. 44; siehe auch pag. 2561). Dies wurde auch von Beiden bestritten (pag.