144. Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich dem folgenden vorinstanzlichen Beweisergebnis vollumfänglich an (pag. 7941 f., S. 104 f. der Entscheidbegründung): Im vorliegenden Fall sieht das Gericht keinen Anlass, an den belastenden Aussagen von K.________, welche dieser am 17. August 2012 gegenüber der Staatsanwaltschaft gemacht hat, zu