Schweizer Pass und einen gefälschten Betreibungsregisterauszug zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 4‘500.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 45‘000.00 an K.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, erwirkt haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7350 und 7351 f.). Die Vorinstanz ging zutreffend von folgendem Sachverhalt aus (pag. 7941, S. 104 der Entscheidbegründung): Anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Mai 2012 gab K.________ zu, den Kredit bei der D.___