Bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung des Mietvertrags hat hingegen ein Freispruch zu erfolgen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Urkundenfälschung durch Anstiftung zur Fälschung der echtheitsbestätigten Kopie Niederlassungsbewilligung schuldig gesprochen. Wie bereits oben dargelegt, geht die Kammer von Mittäterschaft aus, wobei ein entsprechender Schuldspruch aufgrund des Verschlechterungsverbots und des Anklagegrundsatzes ausser Betracht fällt (vgl. E. XVIII.58). Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung frei zu sprechen.