Wiederum liegen mit den Aussagen des Kreditnehmers und von AG.________ überzeugende belastende Aussagen vor. Zusammen mit den weiteren vorhandenen Beweismitteln bzw. Indizien bestehen keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Da AJ.________ angab, den Mietvertrag selbst gefälscht und auf Nachfrage der D.________ AG eingereicht zu haben und keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte involviert war, hat bezüglich des Vorwurfs des Verwendens des gefälschten Mietvertrags zur Täuschung ein Freispruch zu erfolgen.