140. Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich der nachfolgenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an (pag. 7938 f., S. 101 f. der Entscheidbegründung): Im vorliegenden Fall wurde A.________ sowohl vom Kreditnehmer als auch von AG.________ als Kreditvermittler bezeichnet. Deren Aussagen sind verwertbar und ohne Weiteres glaubhaft. Darüber hinaus sprechen auch wieder die konkreten Tatumstände für eine Beteiligung des Beschuldigten; so