AJ.________ wurde insgesamt sechsmal einvernommen, wobei grundsätzlich auf die Darstellung bei seinem ersten Kreditantrag (bei der C.________ AG) verwiesen werden (vgl. Ziff. IV./21. hiervor). Festzuhalten ist aber, dass der Kreditnehmer zugegeben hat, den Mietvertrag (im Affekt) selber erstellt und der D.________ AG eingereicht zu haben. Zudem gab er an, dass AG.________, welcher mit dem Beschuldigten zusammenarbeiten würde, davon gewusst habe (pag. 2508 f., Zeile 1455 ff.). Von diesem habe er auch erfahren, „dass A.________ sich über ein freies WLAN einloggt“ (pag. 2509, Zeile 1514 f.).