Wiederum erachtet die Kammer das auf dem von K.________ genutzten Laptop aufgefundene Dateifragment als wichtiges und überzeugendes Beweismittel. Es kann auf die glaubhaften Aussagen von K.________, wonach diese Fälschungen im Auftrag bzw. in Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten entstanden sind, verwiesen werden (E. IV.11). Zusammen mit den übrigen Indizien – insbesondere die IP Adresse, über welche der Kreditantrag erneut übermittelt wurde – hegt die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Kredit vermittelt hatte bzw. zu vermitteln versucht hat und dabei wie üblich vorgegangen ist (E. IV.13).