Im Übrigen liegen auch hier wieder die bekannten Indizien vor: Einerseits passen die zahlreichen Telefonverbindungen zwischen dem Beschuldigten und DF.________ in zeitlicher Hinsicht sowohl zum Zeitpunkt der Übermittlung des Antragsformulars an die D.________ AG (am 5. März 2012) als auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags (am 20. März 2012). Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es um den Kredit gegangen sein muss. Jedenfalls kann es dabei offensichtlich nicht um die geltend gemachte Lebensversicherung gegangen sei, da diese Angelegenheit gemäss DF.