99 136. Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich der folgenden Beweiswürdigung durch die Vorinstanz vollumfänglich an (pag. 7936 f., S. 99 f. der Entscheidbegründung): Auch in diesem Fall gibt es keine klaren Belastungen durch den Kreditnehmer. Seine Aussagen zum Kreditantrag blieben äusserst vage. Auch gab er die Geschichte mit der Lebensversicherung nicht von sich aus, sondern erst nach entsprechendem Vorhalt bekannt.