Dass er den Kreditnehmer kennen würde, ist von A.________ zu keinem Zeitpunkt bestritten worden. Er bestätigte auch die Geschichte mit der Lebensversicherung. Zu Beginn des Verfahrens bestritt er jedoch jegliche Beteiligung am fraglichen Kreditantrag (vgl. pag. 2467 ff.). Hingegen schloss er später eine Kreditvermittlung jedenfalls nicht mehr kategorisch aus und sagte: „Ich weiss nicht, ob ich ihn vermittelt habe“ (pag. 2471, Zeile 446 f.).