Angeklagt ist die vollendete Tatbegehung (vgl. pag. 7349). Die Kammer hat anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung den Vorbehalt angebracht, den Sachverhalt gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der versuchten Tatbegehung zu würdigen. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend wie folgt dargelegt (pag. 7936, S. 99 der Entscheidbegründung): Weiter ist dem Ermittlungsrapport (pag. 2427 ff.) zu entnehmen, dass der vorliegende Kreditantrag wiederum über die IP-Adresse .________ an die D.________ AG versendet wurde und – gemäss Auswertung der Rück-ID für die von A.________ benutzte Rufnummer .