Zusammen mit dem Indiz, dass der Kreditantrag über dieselbe von N.________ genutzte IP Adresse, welche der Beschuldigte auch in anderen Fällen zur Übermittlung der Kreditanträge genutzt hatte, eingereicht wurde, erachtet es die Kammer als erwiesen, dass der Beschuldigte als Kreditvermittler tätig war (vgl. zu seinen Tathandlungen E. IV.13).