Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an. Die Täterschaft des Beschuldigten ergibt sich vorliegend insbesondere aus dem Umstand, dass auf dem Laptop von K.________ ein Dateifragment der gefälschten Lohnabrechnung gefunden wurde. Es kann auf die glaubhaften Aussagen von K.________ abgestellt werden, wonach er die auf seinem Laptop gefundenen Dateien für bzw. in Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten erstellt hatte (E. IV.11). Zusammen mit dem Indiz, dass der Kreditantrag über dieselbe von N.___