Wie bereits beim Kreditantrag von CU.________ erwähnt, erachtet es das Gericht aus zeitlichen und geographischen Gründen als unwahrscheinlich, dass AH.________ tatsächlich etwas mit den Kreditanträgen bei der D.________ AG zu tun gehabt hat. Vielmehr liegen auch hier wieder die längst bekannten Indizien vor, welche eindeutig für eine Täterschaft von A.________ und K.________ sprechen; zu nennen sind das klassische Vorgehen bzw. Tatmuster der Beiden (z.B. ein „gepinselter“ Betreibungsregisterauszug, der abgeänderte Jahrgang auf der Ausweiskopie), sodann die Übermittlung des Antrags über die IP-Adresse .