Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz fest (pag. 7933, S. 96 der Entscheidbegründung): Zu den Aussagen von BJ.________ ist zunächst festzustellen, dass dieser eine Beteiligung am Kreditantrag von DB.________ nicht bestritten hat. Seine Aussagen sind – wie im Fall von CU.________ (vgl. Ziff. IV./34. hiervor) – unkonstant und sind deshalb nicht glaubhaft. Es offenbaren sich schlicht zu viele Widersprüche. Während er zunächst angab, die Unterlagen an „CV.________“ übergeben zu haben, änderte er später seine Aussage und bezeichnete AH.________ und DE.________ als Kredit-