130. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des versuchten Betrugs erfüllt. Es kann wiederum auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hat sich vorliegend nicht nachlässig verhalten und hatte anhand der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, misstrauisch zu werden. Eine Strafbarkeit entfällt daher nicht aufgrund fehlender Arglist. Der Beschuldigte ist des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen.