129. Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich der folgenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an (pag. 7931, S. 94 der Entscheidbegründung): Obwohl A.________ hier nicht durch den Kreditnehmer belastet wurde, besteht an der Täterschaft des Beschuldigten keinerlei Zweifel. Zunächst hat AG.________ glaubhaft dargelegt, dass die Kreditanträge im Jahr 2012 allesamt auf das Konto von A.________ gingen. Dafür spricht auch der Umstand, dass das Antragsformular von BV.________ wie in zehn weiteren Fällen über die IP-Adresse .________ versendet wurde und die beiden Kreditanträge von CS.