an den Beschuldigten übergeben hätten oder dieser zumindest einmal im Besitz des Ausweises gewesen sei. Diese Aussagen sprechen klar für eine Täterschaft von A.________. Im Übrigen gilt auch hier das Bekannte: Für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen der Zeitpunkt der Antragsstellung, die bereits aus anderen Fällen bekannte IP-Adresse sowie das Datei-Fragment mit dem Titel „CW.________ D.________ AG Mrz2012“ auf dem von seinem Mittäter benutzten Laptop.