125. Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich folgendem Beweisergebnis vollumfänglich an (pag. 7929 f., S. 92 f. der Entscheidbegründung): Die vorangehenden Ausführungen zeigen, dass keine der befragten Personen A.________ ausdrücklich als Kreditvermittler bezeichnet hat. Er bestreitet den auch jegliche Beteiligung. Aufgrund der glaubhaften und verwertbaren Aussagen von CZ.________ und DA.________ war A.________ aber eindeutig in dieses Geschäft involviert. Übereinstimmend sagten die Beiden, dass sie den Ausweis von CW.________ an den Beschuldigten übergeben hätten oder dieser zumindest einmal im Besitz des Ausweises gewesen sei.