Am 29. August 2012 gestand CZ.________ ein, die Unterlagen von CW.________ dem Beschuldigten übergeben zu haben (pag. 3730). Konkret sei sie mit DA.________ nach BF.________ gefahren, dieser habe die Unterlagen genommen und dem Beschuldigten übergeben. Einige Tage später habe der Beschuldigte die Unterlagen zurückgegeben (pag. 3731). Anlässlich der Schlusseinvernahme schwächte sie ihre Aussagen in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten zwar wieder etwas ab (pag. 3751), sie bestätigte jedoch den Sachverhalt im Wesentlichen (pag. 3754). DA.________ bestätigte in seiner Einvernahme vom 12. November 2012 (pag.