Folgende Beweismittel liegen der Kammer vor (pag. 7929, S. 92 der Entscheidbegründung): Das Antragsformular wurde zudem auch wieder über die IP-Adresse .________ an die D.________ AG verschickt (vgl. pag. 409) und es konnte auch hier ein Datei-Fragment (mit dem Titel „CW.________ D.________ AG Mrz2012“) auf dem Laptop von CM.________ sichergestellt werden (pag. 2305). CW.________ wurde am 6. August 2012 nicht parteiöffentlich einvernommen. Er konnte aber ohnehin nur angegeben, dass sein Kredit durch einen ca. 50-55-jährigen Mann mit Zürcher Dialekt vermittelt