Beides hat der Antragsteller vorliegend nicht gemacht. Die Bank hätte ohne unterzeichneten und gültigen Antrag den Kreditantrag gar nicht weiter prüfen dürfen bzw. einen solchen zuerst einfordern müssen. Das Vorgehen des Kreditnehmers bzw. des Beschuldigten kann unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung daher nicht als arglistig bezeichnet werden. Er ist demzufolge vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen.