Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an, und erachtet die Beteiligung des Beschuldigten insbesondere aufgrund des auf dem Laptop von K.________ sichergestellten Dateifragments als erwiesen. K.________ bestätigte glaubhaft, dass die sichergestellten Dateien in Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten gefälscht wurden (vgl. insbesondere E. IV.11). Dieses Beweismittel führt zusammen mit den dargelegten Indizien dazu, dass die Kammer keine Zweifel daran hegt, dass der Beschuldigte als Kreditvermittler tätig war und dabei wie üblich vorgegangen ist (vgl. E. IV.13).