Als Hintermann nannte BJ.________ den bereits bekannten AH.________. Diese Aussagen kamen allerdings erst nach langem hin und her und auch erst nachdem er während mehreren Einvernahmen an der Geschichte mit „CV.________“ festgehalten hat. Aufgrund seines gesamten Aussageverhaltens geht das Gericht davon aus, dass BJ.________ über weite Strecken – möglicherweise aus Angst oder Rücksicht – nicht die Wahrheit ausgesagt hat. Zumindest kann auf diese Aussagen vorliegend nicht abgestellt werden.