91 Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7347 und 7351 f.). Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 7927 f., S. 09 f. der Entscheidbegründung): Wie aus den anderen Fällen bekannt, wurden auch hier üblichen Unterlagen der D.________ AG vorgelegt. Dass es sich bei sämtlichen Dokumenten um Fälschungen handelt bzw. auf dem Antragsformular falsche Angaben gemacht wurden, bestätigte CU.________ anlässlich ihrer Einvernahme (pag. 2217, Zeile 58;