Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung frei zu sprechen. Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich den inhaltlich falschen Betreibungsregisterauszug sowie die gefälschten Lohnabrechnungen einreichte bzw. einreichen liess, um für CS.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig gemacht. XXXVII. Ziffer 1.34 und 2.1.1 Anklageschrift – CU.________ (Versuch)