Neben den von der Vorinstanz genannten Indizien erachtet die Kammer insbesondere auch die glaubhaften Aussagen von AG.________ als gewichtiges Beweismittel, welches für die Beteiligung des Beschuldigten spricht. AG.________ gab wie erwähnt an, die Kreditanträge von BS und BV (und damit auch von CS.________, da die geforderten Unterlagen der gleichen Person übergeben wurden) seien über den Beschuldigten gelaufen. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte als Kreditvermittler tätig war und er dabei wie üblich vorgegangen ist (vgl. E. IV.13).