118. Beweiswürdigung Beweiswürdigend gelangte die Vorinstanz zu folgendem Ergebnis (pag. 7925 f., S. 88 f. der Entscheidbegründung): Vorliegend ergibt sich die Täterschaft von A.________ zum einen aus den Aussagen von AG.________ und zum anderen aufgrund einer dichten Indizienkette. Zu erwähnen ist diesbezüglich vor allem die objektive Tatsache, dass das Antragsformular über die gleiche IP-Adresse übermittelt wurde wie in anderen, bereits dargestellten Fällen. Diese IP-Adresse taucht im Übrigen auch in Fällen auf, bei denen der Beschuldigte die Kreditvermittlung teilweise auch eingestanden hat.