Dieser gab wie dargelegt in einer früheren Einvernahme an, dass alles was auf dem Laptop gefunden worden sei, durch ihn gemacht worden sei. Die Unterlagen seien ihm vom Beschuldigten zur Verfügung gestellt worden (pag. 2194, Einvernahme vom 17. August 2012). Diese Aussagen sind wie bereits zuvor festgestellt, glaubhaft (vgl. auch E. IV.11).