Die Belastung des Beschuldigten ergibt sich damit sowohl aus den Aussagen von AG.________, wonach die von ihm benannten Kreditanträge, an denen er beteiligt gewesen sei, über den Beschuldigten gelaufen seien; als auch aus den Aussagen von BV.________, der bestätigte, dass sein Antrag und derjenige von CS.________ durch dieselbe Person vermittelt worden seien. Eine weitere Belastung ergibt sich erneut aus den Aussagen von K.________. Dieser gab wie dargelegt in einer früheren Einvernahme an, dass alles was auf dem Laptop gefunden worden sei, durch ihn gemacht worden sei.